Eine Klausel, wonach kein Versicherungsschutz besteht "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind", ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
5 R 13/21z