Gehen die Parteien bei Vertragsabschluss vom (Fort-)Bestehen oder vom Eintritt bestimmter Umstände aus und machen sie diese nur deswegen nicht zur Bedingung (§ 901 ABGB), weil sie nicht an die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung denken, so soll bei Wegfall eines solchen von beiden Vertragsteilen vorausgesetzten Umstands, zum Beispiel des Vertragszwecks, die Auflösung des Vertrags oder dessen Anpassung möglich sein.