Treuhandverträge über die Verwaltung einer Kommanditbeteiligung unterliegen dem Vertragsstatut (Art 6 Rom I-VO). Rücktrittsgegner nach § 5 Abs 2 KMG aF (§ 21 Abs 2 KMG 2019) ist bei mittelbarer Kommanditbeteiligung der Treuhänder als unmittelbarer Vertragspartner des Verbrauchers. Zum Rücktritt berechtigt nicht nur das Fehlen, sondern auch die bloße Fehlerhaftigkeit einer Anlegerbestätigung gem § 14 Z 3 KMG aF (§ 9 Z 3 KMG 2019). Der Rücktritt wirkt ex tunc.