Benötigt der VN für fristgebundene Handlungen gegenüber dem VR Abschriften von Vertragserklärungen, und sind ihm diese nicht schon früher vom VR ausgehändigt worden, ist der Fristenlauf gem § 3 Abs 3 letzter Satz VersVG vom Herausgabebegehren bis zum Einlangen der Abschriften gehemmt. Keine fristgebundenen Handlungen iSv § 3 Abs 3 VersVG sind Klagen, sodass aus der Bestimmung keine zusätzliche Verjährungshemmung abgeleitet werden kann. Die Nebenleistungspflichten nach § 3 VersVG (Auskunfts- und Herausgabepflichten) können nach Verjährung aller Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis nicht mehr geltend gemacht werden.