Ob es sich um einen die Wandlung ausschließenden geringfügigen Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB handelt, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, bei der sowohl die Schwere des Mangels als auch die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Vertragsaufhebung in Hinblick auf ihre Folgen für die Vertragsteile zu berücksichtigen sind. Dabei ist sowohl das Interesse des Übergebers, dass nicht gewandelt wird, ins Kalkül zu ziehen, als auch das Interesse des Übernehmers an der Wandlung.