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Gewährleistung bei repariertem Vorschaden Besprechung von OGH 6 Ob 240/19s VbR 2021/7

BeitragAufsatzLukas KleverVbR 2021/109VbR 2021, 196 - 199 Heft 6 v. 30.11.2021

Auch vollständig reparierte Vorschäden, die einen sogenannten "merkantilen Minderwert" mit sich bringen, bilden einen gewährleistungsrechtlichen Mangel, wenn eine solche Vorgeschichte bei Sachen gleicher Art nicht üblich ist. Bleibt nach Verbesserung eine Wertminderung zurück, die trotz Reparatur des Defekts ihrerseits die Mangelhaftigkeit der Leistung begründet, ist dieser verbleibenden Mangelhaftigkeit nach Maßgabe des Geringfügigkeitskalküls im Wege der Preisminderung oder der Wandlung abzuhelfen.

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