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Spätrücktritt bei Lebensversicherung: Belehrung über Fristbeginn ab 1. 1. 2007

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2020/68VbR 2020, 113 Heft 3 v. 29.5.2020

Die Belehrung über ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen "ab Zustandekommen des Vertrags" statt wie von § 165a VersVG idF VersRÄG 2006 gefordert "ab "Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags" ist unschädlich, weil für den durchschnittlichen VN klar ist, ab welchem Zeitpunkt die Rücktrittsfrist zu laufen begonnen hat, und ihm dadurch nicht die Möglichkeit genommen wird, unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Information sein Rücktrittsrecht auszuüben.

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