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PHG I: Unzureichender Wartungshinweis

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2020/130VbR 2020, 212 Heft 6 v. 11.12.2020

Warnhinweise müssen klar und allgemein verständlich formuliert sein. Das spezielle Risiko ist in seiner ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll zu schildern. Warnhinweise müssen umso deutlicher ausfallen, je größer das Ausmaß der potentiellen Schadensfolgen und je versteckter die Gefährlichkeit ist. Hier: haftungsbegründender Instruktionsfehler, weil der Hersteller eines Ofens nicht darauf hingewiesen hat, dass die unterlassene Wartung (Schmierung der Ofentür) zum Bersten des Schiebeglases führen kann.

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