Das nationale Gericht hat einen etwaigen Verstoß gegen die Pflicht des Kreditgebers zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nach Art 8, 23 Verbraucherkredit-RL von Amts wegen zu prüfen und bei Verstoß die im nationalen Recht festgelegten Rechtsfolgen anzuordnen, sofern die Sanktionen den Anforderungen von Art 23 genügen.