§ 6 Abs 1 Z 11 KSchG erfasst im Licht des Effektivitätsgebots nicht nur Klauseln, die die Beweislast rechtlich verschieben, sondern per analogiam auch Klauseln, die faktisch dazu führen, dass der Verbraucher eine Beweislast zu tragen hat, die rechtlich seinem Vertragspartner obliegt.