Ist offenkundig, dass ein Regressanspruch wegen Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners nicht durchsetzbar sein wird, ist für den Interzedenten offenkundig, dass er die Schuld auch materiell selbst tragen muss; dann liegt eine echte Mitschuld vor. Hier: Ein unterhaltspflichtiger Elternteil rechnet typischerweise damit, die für sein einkommensloses und bei ihm wohnendes volljähriges Kind iZm der AHS-Matura aufgewendeten Ausbildungskosten letztlich materiell selbst tragen zu müssen, und ist daher kein Interzedent iSv § 25c KSchG.