Unternehmer, die verpflichtet sind oder sich verpflichtet haben, bei Streitigkeiten eine Stelle zur Alternativen Streitbeilegung (AS-Stelle) einzuschalten, müssen Verbraucher auf ihrer Website (sofern vorhanden) und "gegebenenfalls" in den AGB über die AS-Stelle(n) informieren (Art 13 Abs 2 ADR-RL; in Ö: § 19 Abs 1 und 2 AStG).