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Leistungskondiktion für Versicherungsprämie: 3-jährige Verjährung

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2019/93VbR 2019, 153 Heft 4 v. 23.7.2019

Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage (hier: nach Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung) verjähren in drei Jahren nach Zahlung der jeweiligen Prämie. Sie unterliegen zwar nicht § 12 Abs 1 VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB.

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