Seit 1. 7. 2018 regeln § 11 Abs 2 iVm § 12 Abs 2 PRG eine Rügeobliegenheit von Reisenden bezüglich am Urlaubsort festgestellter Mängel. Wie nach bisheriger Rechtslage führt ein Unterlassen der Rüge allenfalls zu einer für den Reisenden negativen Berücksichtigung bei Schadenersatz-, nicht jedoch bei Gewährleistungsansprüchen. In dieser Zeitschrift wurde von (FN ) die These aufgestellt, die Pauschalreise-RL (EU) 2015/2302 (FN ) sei in diesem Punkt durch den österreichischen Gesetzgeber nicht europarechtskonform umgesetzt worden, sodass über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Rügepflichten und Einschränkungen von Gewährleistungsansprüchen zulasten von Reisenden bestünden. Dem ist entschieden zu widersprechen.