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Gerichtsstand des Erfüllungsorts auch für Haftung des KG-Komplementärs

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2019/72VbR 2019, 119 Heft 3 v. 10.5.2019

Wird eine deutsche GmbH & Co KG am vertraglich vereinbarten Erfüllungsort in Österreich auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Werkvertrags geklagt, sind die österr Gerichte gem Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO auch für die nach §§ 128 ff UGB/dHGB mithaftende deutsche Komplementär-GmbH international zuständig. Die Haftung des Komplementärs ist mit jener der KG ident, der Komplementär kann daher wie die KG am vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verklagt werden.

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