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VBG § 36, ABGB § 863

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4943/35/98 Heft 4943 v. 30.6.1998

( VBG § 36, ABGB § 863 ) Wird einem Vertragsbediensteten eine Leistung (hier: Schmutzzulage) auf Grund einer generellen Rechtsgrundlage gewährt, handelt es sich auch dann, wenn sich bei einer späteren Prüfung herausstellen sollte, dass nicht alle für den Anspruch normierten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht um einen Sondervertrag. Kommt der Betroffene nach der in Frage kommenden Rechtsgrundlage grundsätzlich als Anspruchsberechtigter in Betracht, erfolgt die Gewährung der Leistung, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen im Detail fraglich bleiben, im Rahmen des (konkludenten) Dienstvertrages und wird nicht Gegenstand eines Sondervertrages. OGH 9 Ob A 181/97a v. 01.10.1997.

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