( VBG § 13 ) Für die Einstufung eines Vertragsbediensteten als Partieführer oder als Spezialarbeiter kommt es auf die tatsächlich geleisteten Dienste und nicht auf den Dienstvertrag an. Bei Mischverwendungen ist die nach Bedeutung und Wichtigkeit (und nicht nur nach zeitlichen Merkmalen) überwiegende Tätigkeit ausschlaggebend. Das Erfordernis einer besonderen Befugnis kommt hier nicht in Betracht. OGH 8 Ob A 2352/96g v. 16.01.1997.