Die in der Sendezeile des Beschwerdeführers enthaltenen Angaben hinsichtlich Datum und Uhrzeit bieten keine Gewähr dafür, dass die Telefax-Mitteilung auch tatsächlich zu diesem Zeitpunkt erfolgte; vielmehr sind diesbezüglich ergänzende Ermittlungen – insbesondere durch Einsichtnahme in das sog „Telefax-Journal“ aller beteiligten Behörden – erforderlich;