( UVS-G § 12 Abs 8 ) Die Geschäftsverteilung eines Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) ist als eine Rechtsverordnung anzusehen und kann daher im Normenkontrollverfahren gemäß Art 139 B-VG angefochten werden. Es ist offenkundig gesetzwidrig, wenn der Präsident des UVS an Stelle des Geschäftsverteilungsausschusses die Geschäftsverteilung erlässt. Die bloß „subsidiäre“ Kompetenz des Präsidenten zur Erlassung der Geschäftsverteilung kommt nur dann zum Tragen, wenn der Geschäftsverteilungsausschuss überhaupt die Möglichkeit zur Beschlussfassung hatte. VfGH V-17/97 u.v.m. v. 10.10.1997.