( UStG § 3a Abs 13 ) Der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal wird vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird. Verordnung des BMF über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal; BGBl II 1998/218, ausgegeben am 9. 7. 1998.