( UStG § 2 Abs 2 ) Liebhaberei in umsatzsteuerrechtlich er Hinsicht ist anzunehmen, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne oder Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können, so dass eine Person dann nicht Unternehmer im Sinne des UStG ist, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt. VwGH 94/15/0125 v. 20.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)