( UStG § 2 Abs 1, § 12 ) Soweit sich ein Holdinggesellschafter auf den Erwerb und die Erhaltung von Beteiligungen beschränkt, ist er nicht Unternehmer, so dass die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge nicht abgezogen werden können. Der Grundsatz der „Einheitlichkeit des Unternehmens“ ist für diesen Problembereich nicht anzuerkennen. VwGH 96/13/0162 v. 04.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)