( UStG § 2 Abs 1 ) Tritt der Treuhänder im Außenverhältnis als Leistungserbringer in Erscheinung, sind ihm in umsatzsteuerlicher Hinsicht die Leistungen zuzurechnen, auch wenn er für Rechnung des Treugebers tätig wird. Es kann zutreffen, dass auch die Leistungen des Treugebers an den Treuhänder umsatzsteuerlich zu erfassen sind; dies ist der Fall, wenn der Treugeber selbständig, nachhaltig und mit Einnahmenerzielungsabsicht tätig ist und dem Treuhänder entgeltlich Leistungen erbringt. VwGH 95/15/0149 v. 18.12.1996. (Bescheid aufgehoben)