( UStG § 21 Abs 3 ) Hat ein Steuerpflichtiger einen Vorsteuerüberschuss, hinsichtlich dessen sich bei der Festsetzung der Umsatzsteuer aber tatsächlich eine Nachforderung ergeben hat, bereits lukriert, erwächst seine rechtliche Pflicht zur Rückzahlung dieses Überschusses im Ergebnis als Rechtsfolge dieses das Bestehen eines Überschusses verneinend feststellenden Bescheides, wobei sich die Fälligkeit nach dem Zeitpunkt richtet, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war. VwGH 94/13/0281 v. 09.07.1997. (Beschwerde abgewiesen)