( UStG 1972 § 4 Abs 5 ) Zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei einem Geldspielautomaten zählen sowohl sämtliche in die Geldspielautomaten eingeworfenen Bargeldbeträge, ungeachtet einer allfälligen Auszahlung von Gewinnen, als auch die Freispiel- und „Gamble“-Einsätze. VwGH 96/14/0127 v. 24.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)