( UStG § 12 ) Eine vom Empfänger von Gegenständen oder Dienstleistungen ausgestellte Gutschrift ist als Rechnung oder ähnliches Dokument zu betrachten, wenn sie die nach der RL 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 für Rechnungen vorgeschriebenen Angaben enthält, mit Einverständnis des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt, ausgestellt wird und dieser dem in ihr ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag widersprechen kann. EuGH Rs. C-141/96 v. 17.09.1997, Fall Langhorst.