( UStG § 11 Abs 14 ) Ist eine erfolgreiche Vermittlung durch einen Immobilienmakler bezüglich eines Objektes bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung - aber auch danach - nicht erfolgt, wird mit der Rechnung an den Auftraggeber eine nicht erbrachte Leistung mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt, auf Grund deren die Umsatzsteuer abzuführen ist, insbesondere wenn die darin umschriebene Leistung wegen treuwidriger Vereitelung der Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber als „erfolgreich abgeschlossene Vermittlung“ bezüglich des betreffenden Objektes bezeichnet wird. VwGH 93/13/0029 v. 16.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)