( UStG § 11, § 12, BAO § 184 ) Vorsteuern sind im Schätzungsweg nur dann anzuerkennen, wenn als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer auch Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1972 ausgestellt worden sind, weil die Rechnungserteilung zu den materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges gehört. VwGH 95/13/0082 v. 10.12.1997. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)