( UStG § 11, § 12 ) Werden Rechnungen durch den Rechnungsaussteller berichtigt oder ergänzt, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich erst für den Voranmeldungs-(Veranlagungs-)zeitraum zulässig, in dem die Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt. VwGH 95/14/0068 v. 17.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)