( UrlG § 4 Abs 5 ) Auch wenn der Urlaub aus betrieblichen bzw. zumindest im Interesse des Arbeitgebers gelegenen Gründen nicht konsumiert wurde, hat dies für die Verjährung des Urlaubs - außer in besonderen Fällen wie Krankheit oder Karenzurlaub, in denen eine Arbeitsleistung schon aus objektiven Gründen nicht in Frage kommt und damit der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist verschoben wird - keine Bedeutung. OLG Wien 7 Ra 25/99v v. 28.04.1999.