( UrlG § 19 Abs 3 ) Gemäß § 19 Abs 3 UrlG tritt § 2 Abs 2 UrlG idF des Bundesgesetzes BGBl 832/1995 mit 1. 12. 1995 in Kraft und gilt „ab dem Urlaubsjahr, das im Jahr 1994 begonnen hat“. Aus § 19 Abs 3 UrlG lässt sich keine Einschränkung entnehmen, wonach die rückwirkende Einführung des § 2 Abs 2 UrlG auf Urlaubsjahre beschränkt sein soll, die ab dem 2. 12. 1994 begonnen haben. Die reine Wortinterpretation dieser Bestimmung ergibt vielmehr, dass die rückwirkende Einführung der genannten Urlaubsregelung (keine Aliquotierung des Urlaubsanspruchs für entgeltfreie Zeiten) für jedes Urlaubsjahr, das im Jahr 1994 begonnen hat, somit auch für jenes, das am 1. 1. 1994 begonnen hat, gelten soll. OLG Wien 10 Ra 32/97t v. 26.05.1997, in Bestätigung von ASG Wien 21 Cga 378/96b v. 5. 12. 1996, Revision zulässig.