( UrlG § 1 ) Auch wenn für ein Dienstverhältnis mit einem Anlernling (Kutscher) für die Zeit der Ausbildung Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, unterliegt dieser den Bestimmungen des UrlG, weil Entgeltlichkeit kein Merkmal eines Dienstverhältnisses ist. ASG Wien 17 Cga 382/95k v. 13.03.1997, rk.