§ 4 UrlG - Während eines laufenden Entlassungsanfechtungsverfahrens ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Urlaubsverbrauch objektiv möglich und zumutbar, sodass während des Zeitraumes zwischen Ausspruch der (unwirksamen) Entlassung und der gerichtlichen Feststellung, dass das Dienstverhältnis weiter fortbesteht, die Verjährung des Urlaubsanspruches nicht gehemmt wird.
OGH 9. 5. 2007, 9 ObA 39/07m