( UrlG § 9 Abs 1 Z 4 ) Wird ein Arbeitnehmer bei einer mindestens 3 Monate umfassenden Kündigungsfrist nach der Kündigung dienstfrei gestellt, kann er während dieser Zeit jederzeit seinen Urlaub antreten. Tut er dies nicht, verliert er bei entsprechender Erholungsmöglichkeit seinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung.
OGH 8 Ob A 98/98i v. 08.06.1998