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Unwirksamerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2019/647RdW 2019, 836 Heft 12 v. 20.12.2019

GmbHG: §§ 41, 42

Die Unwirksamerklärung eines angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses tritt mit Rechtskraft des klagsstattgebenden Urteils ein und gilt ex tunc . Die Wirkung des Urteils erstreckt sich nicht nur auf die Gesellschafter, sondern auch auf die Geschäftsführer.

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