§ 31 Abs 3 ArbVG, § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG - Greift eine Betriebsvereinbarung, mit der die bestehenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse definitiv gestellter Arbeitnehmer auf eine Pensionskasse übertragen werden sollen, überraschend und erheblich in die Rechts- und Vertrauensposition eines kurz vor Antritt der Pension stehenden Arbeitnehmers ein (hier: Verringerung der Betriebspension um 39,83 %), ohne dass Übergangsvorschriften eine Abfederung der Härten vorsehen, ist die neue Regelung wegen Nichtigkeit auf den Arbeitnehmer nicht anzuwenden. Dieser hat vielmehr weiterhin Anspruch auf eine Betriebspension auf Grundlage der alten Betriebsvereinbarung. Daran vermag auch eine vom Arbeitnehmer unterfertigte Erklärung des Arbeitnehmers, mit der Übertragung der Pensionsansprüche einverstanden zu sein und aus der alten Betriebsvereinbarung keine Ansprüche mehr geltend zu machen, nichts zu ändern, da einer Betriebsvereinbarung widersprechende Einzelvereinbarungen nur dann gültig sind, wenn sie insgesamt für den Arbeitnehmer günstiger sind.