§ 76 Abs 2 GmbHG
§ 1016 f ABGB
Der in§ 76 Abs 2 GmbHGfür die Übertragung von Geschäftsanteilen vorgesehene Notariatsakt ist nur für das Verfügungsgeschäft, nicht aber für das Verpflichtungsgeschäft vorgeschrieben.
Fehlt es an einem wirksamen Verpflichtungsgeschäft, weil ein falsus procurator als Vertreter einer Vertragspartei eingeschritten ist, dann nützt es nichts, dass die Beurkundung der Abtretungserklärung der durch einen falsus procurator vertretenen abtretenden Partei und die Übernahmeerklärung des Erwerbers in einem formellen Notariatsakt erfolgte. Der ohne Vertretungsbefugnis gesetzte Geschäftsakt ist mangels Genehmigung unwirksam, weshalb es auch keines contrarius actus bedarf. Anders ist die Rechtslage bei einem Rücktritt vom Abtretungsvertrag, wo nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung der abgetretenen Geschäftsanteile zusteht, durch den die in der Zwischenzeit eingetretenen gesellschaftsrechtlichen Vorgänge nicht berührt werden können.