AngG: § 20
GmbHG: § 18 Abs 1 und 2
1. Wenn nur einer der beiden kollektivrechtlich zeichnungsbefugten GmbH-Geschäftsführer (Gf) die Kündigung eines Arbeitnehmers (AN) ausspricht und der andere, als er vom AN auf die Kündigung angesprochen wird, sich darüber überrascht zeigt und dies auch gegenüber dem AN zum Ausdruck bringt, so ist die Kündigung unwirksam. Die Unwirksamkeit ergibt sich daraus, dass bei kollektivvertretungsbefugten Gf einer GmbH der Wille beider Gf nach außen zum Ausdruck kommen muss.