AngG: § 25 GewO: § 82
Auch wenn dem AG die Möglichkeit der Einholung einer Rechtsauskunft grundsätzlich zuzubilligen ist, ist der AG auch in einem solchen Fall - schon um einen schlüssigen Verzicht auf die Entlassung auszuschließen - gehalten, dem AN gegenüber den Eindruck zu vermeiden, der Sachverhalt werde nicht mehr zum Anlass für eine Entlassung genommen werden.