§ 1167 ABGB, § 1295 ff ABGB
Unverhältnismäßig sind Mängelbehebungskosten iSd§ 1167 ABGBdann, wenn der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegenüber den hiezu erforderlichen Kosten so gering ist, dass Vorteil und Aufwand im auffallenden Missverhältnis stehen und sich daher die Beseitigung des Mangels gar nicht lohnt.