( § 1157 ABGB, § 37 DO.A ) Die unterschiedliche Einstufung von Psychologen in die DO.A einerseits und von Ärzten in die DO.B andererseits stellt, wenn die Angehörigen beider Berufsgruppen als Psychotherapeuten eingesetzt werden, keine unzulässige Diskriminierung dar.
OGH 26.01.2000, 9 Ob A 291/99f