( AngG § 1 ) Aus einem Titel oder einer Bezeichnung des Arbeitnehmers im Betrieb kann ebenso wenig ein Hinweis auf eine Angestelltentätigkeit abgeleitet werden wie aus der Verantwortlichkeit für unterstellte Arbeitnehmer oder der Verpflichtung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen. Entscheidend ist die tatsächliche Art der übertragenen Aufgaben und nicht die Vereinbarung von Rechtsfolgen bei Vertragsverletzung.