LSt-Protokoll 1997, BMF 07 0101/14-IV/7/97 v. 30.06.1997
Nach der Verordnung v. 12. 6. 1996 (siehe ARD 4752/1 und 4757/3/96) können als außergewöhnliche Belastung zusätzlich zum Pauschbetrag von S 3.600,- monatlich auch Aufwendungen für die Unterrichtserteilung in Sonder- und Pflegeschulen oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte berücksichtigt werden.