Es ist sicherlich keine Auszeichnung für den Gesetzgeber, wenn die Auslegung einer Bestimmung immer wieder das Höchstgericht beschäftigt und ihre Unklarheiten unter Umständen im Einzelfall verheerende wirtschaftliche Auswirkungen haben können. § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3. WÄG ist dafür ein Beispiel und es ist zu befürchten, dass die Nachfolgevorschrift des § 12a MRG durchaus „würdig“ in die Fussstapfen ihrer Vorgängerin treten wird.