( § 14 BAO ) Die Abgabenbehörde kann den Erwerb eines im Sicherungseigentum eines Dritten stehenden Vermögenswertes nur dann als Übereignung der wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens werten und den Erwerber zur Haftung für Steuerrückstände des Betriebsvorgängers gemäß § 14 BAO heranziehen, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht am Vermögenswert unter Mitwirkung des Sicherungseigentümers auf den Erwerber übergegangen ist.