Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I 2012/22, wurde die Optionsmöglichkeit des Vermieters bei unecht steuerbefreiten Umsätzen aus der Vermietung von Grundstücken erheblich eingeschränkt: Da nunmehr die umsatzsteuerliche Behandlung des Untermietverhältnisses auch auf jene des Hauptmietverhältnisses durchschlagen und so zum Verlust des Vorsteuerabzuges beim Vermieter führen kann, ist die Zulässigkeit vertraglicher Untermietverbote im Hinblick auf drohende Steuernachteile zu hinterfragen; in vorformulierten Vertragstexten ist eine solche Klausel an der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB zu messen. Dabei kann aber eine gröbliche Benachteiligung nicht im bloßen Abgehen von § 1098 ABGB gesehen werden, sondern vielmehr in dem Umstand, dass der Mieter – trotz Einschränkung seines Gebrauchsrechts – weiterhin den vollen Mietzins entrichten muss; dies lässt sich aber kaum durch steuerliche Nachteile des Vermieters rechtfertigen.