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Unterlassungsbegehren zwischen Wohnungseigentümern - außerstreitiger oder streitiger Rechtsweg?

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/608Zak 2019, 337 Heft 17 v. 8.10.2019

ABGB: § 523, § 828, § 838a

WEG: § 2, § 17

Ein Unterlassungsbegehren, mit dem ein Wohnungseigentümer gestützt auf § 523 ABGB eigenmächtige Eingriffe eines anderen Wohnungseigentümers in das gemeinsame Eigentum abwehren möchte, ist nicht gem § 838a ABGB im Außerstreitverfahren, sondern am streitigen Rechtsweg geltend zu machen.

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