§ 49 Abs 2 AlVG - Gemäß § 49 Abs 1 AlVG hat sich ein Arbeitsloser zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Vorweis der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Unterlässt ein Arbeitsloser trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert er gemäß § 49 Abs 2 AlVG vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld.