In der Praxis werden Masseverwalter, Gemeinschuldnervertreter und Exekutionsgerichte oft mit der Problematik der Unterhaltspflichten des Gemeinschuldners konfrontiert. Problematisch ist die Exekution auf den Differenzbetrag gem § 291a und § 291b EO für Unterhaltsrückstände1 vor Konkurseröffnung, die jedoch nach der Konkurseröffnung bewilligt wird. Eine aktuelle Entscheidung zeigt die Kontroverse zwischen Lehre und Rsp und versucht einen sinnvollen Lösungsansatz darzustellen.