§ 5 Abs 1 und 2 KO
§ 140 ABGB
Während eines anhängigen Konkursverfahrens können gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen einen Gemeinschuldner erhoben werden; dies gilt auch für deren Erhöhung. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage eines unterhaltspflichtigen Vaters und Gemeinschuldners erfährt durch die Konkurseröffnung jedenfalls dann keine Änderung, wenn dieser weiter Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit erzielt, sodass für die Zeit nach Konkurseröffnung insoweit von einer unveränderten Bemessungsgrundlage auszugehen ist; eine konkrete Minderung der Leistungsfähigkeit wäre vom Gemeinschuldner zu behaupten und zu beweisen (Verweis auf OGH 2 Ob 202/98i, OGH 7 Ob 330/99a und OGH 1 Ob 139/01z). Die aus dem Konkursverfahren samt Pfändungen resultierenden Schuldenbelastungen sind bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen (Verweis ua auf EFSlg 92.425 bis 92.428). Konkursrechtliche Maßnahmen nach § 5 Abs 1 und 2 KO haben auf die Festsetzung der (gesetzlichen) Unterhaltsverpflichtung keinen Einfluss. Auf die Einbringlichkeit des Unterhalts kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht an.